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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

PONTONE

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Vereinbarungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Liegen unsere Bedingungen dem Käufer nicht vor, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kennen musste.

 

2. Angebote/ Preise

1.Unsere Preise sind freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt ausreichender Lieferfähigkeit sowie der Berichtigung von Kalkulations-, Schreib- und Rechenfehlern. Die Übersendung der Rechnung kommt einer Bestätigung gleich.
2.Unser Liefergebiet sowie geltende Mindestbestellwerte sind unserer jeweils gültigen Kundeninformation/ Preisliste zu entnehmen.
3.Vereinbarungen mit Auslieferungsfahrern werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
4.Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung wirksam.
5.Mit Erscheinen neuer Preislisten verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit.
6.Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Grundsätzlich werden die am Versandtag gültigen Preise in Rechnung gestellt.

 

3. Zahlung

1.Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort bei Lieferung bar.
2.Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Besteller nach erfolgter Mahnung auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist des Paragraph 286 Abs. 3 S. 1 BGB im Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Danach sind bei Geschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Verzugseintritt zu zahlen, bei Geschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind, fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verzugseintritt. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.Sofern der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt, werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch die noch nicht fälligen, zur sofortigen Zahlung fällig. Das gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.Falls nach Abschluss des Vertrages wegen einer eingetretenen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferungsbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Käufers auftreten, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller sich mit der Zahlung in Verzug befindet; Ziff. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5.Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenforderungen ist nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln einer Lieferung kann die Zahlung nur in der Höhe zurückbehalten werden, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.

 

4. Lieferung

1.Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernde Ware unser Lager verlassen hat. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt eines für uns unabwendbaren Ereignisses ,z. B. Betriebseinstellungen, Streiks oder Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall bei Zulieferern, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird in Folge solcher Umstände eine Lieferung unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Diese Umstände sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Lieferung durch uns, spätestens mit Verlass unseres Lagers auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3.Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, so können wir nach einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 10des Kaufpreises verlangen Dem Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, das dem Verwende kein Schaden entstanden ist bzw. dass dieser wesentliche niedriger als 10 ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

 

5. Gewährleistung

1.Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Bestand und Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
2.Bei lose abgepackter Ware ,z. B. Trockenfutter, ist Bruch und Abrieb beim Transport unvermeidlich. Eine Gewährleistung hierfür ist ausgeschlossen.
3.Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern oder für mangelhafte Sachen Ersatz liefern. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung hat der Käufer erst, wenn auch die zweite Nach- bzw. Ersatzlieferung erfolglos ist. Teilmängel können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Rechtzeitige und zu Recht beanstandete Ware muss zu uns zurückgebracht werden, sofern sie vom Besteller selbst abgeholt wurde. Von uns gelieferte Ware wird bei der nächsten Lieferung abgeholt. Für unsachgemäß gelagerte Erzeugnisse wird kein Ersatz geleistet. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Sache sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
4.Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche wegen Schäden an sonstigen Rechtsgütern und /oder Mangelfolgeschäden, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Geschäften mit Verbraucher bleibt jedoch hinsichtlich von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen die Haftung für je Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines seiner Erfüllungsgehilfen unberührt.
5.Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien gelten nur dann als übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet worden sind.
6.Ansprüche des Käufers wegen Mängel und/oder Schäden an sonstigen Rechtsgütern verjähren, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen, in 6 Monaten. Für den Verjährungsbeginn gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Gegenüber Verbraucher richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

1.Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen aus unseren Lieferungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Es gilt sowohl der einfache als auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, d.h., die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden schon jetzt in vollem Umfang sicherungshalber an uns abgetreten. Wir werden die Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.
2.Im Falle des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit ist der Käufer verpflichtet, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware zu erstellen. Wir sind gleichfalls berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Ware aus dem Besitz des Käufers zu übernehmen oder übernehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten. Die Vorbehaltsware ist den übrigen Waren getrennt und sorgfältig zu verwahren und zu schützen, auf Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
3.Die Kosten, die dadurch entstehen, dass wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gehen zu Lasten des Käufers. Falls wir die Vorbehaltsware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers – wieder in Besitz nehmen, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Käufers zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebenen Waren für uns haben, zu übernehmen. Im Falle der Verwertung haften wir für Vorsatz und nachweislich grobe Fahrlässigkeit.
4.Liefert der Käufer die Ware auf Kredit weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum mit einer Klausel ebenfalls vorzubehalten, die der Eigentumsklausel dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entspricht.

 

7. Schlussbestimmungen - Erfüllungsort - Gerichtsstand

1.Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Bei unterschiedlicher Sprache der Vertragsvereinbarungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2.Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Mängelrüge ist Berlin- Spandau. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vertragsstreitigkeiten ist nach unserer Wahl Berlin- Spandau.
3.Alle Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
  



2011 PONTONE